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Änderungen Eigenmietwert

Abschaffung des Eigenmietwerts

Per 1. Januar 2029 wird der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum (Erst- und Zweitliegenschaften) abgeschafft. Damit ändern sich wichtige Rahmenbedingungen für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer. Überprüfen Sie geplante Renovationen, die Finanzierung und die Vermögensplanung daher frühzeitig.

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Wichtiges zur Abschaffung

Das ändert sich ab 2029

Der Eigenmietwert entfällt. Gleichzeitig können Schuldzinsen, Unterhaltskosten
und Renovationen bei selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt steuerlich abgezogen
werden. Das ändert sich im Detail:

  Selbstgenutztes Wohneigentum und Zweitliegenschaften Renditeliegenschaft / Buy-to-let
Eigenmietwert entfällt unverändert
Schuldzinsen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig1 weiterhin teilweise abzugsfähig2
Unterhalt / Renovationen nicht mehr abzugsfähig weiterhin abzugsfähig
Energetische Sanierungen Kein Abzug mehr auf Bundesebene. Kantone können individuelle Abzugsmöglichkeiten festlegen. Werterhaltende Investitionen weiterhin
abzugsfähig. Kantone können individuelle
Abzugsmöglichkeiten festlegen.
Neue kantonale
Liegenschaftssteuer
Kantone können bei Zweitliegenschaften
eine neue Liegenschaftssteuer einführen.
–

 

1 Für Ersterwerbende gelten während maximal zehn Jahren Sonderregelungen.
2 Der Umfang des Schuldzinsabzugs richtet sich nach dem Anteil der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften am Gesamtvermögen.
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Steuerrelevante Punkte

Das sollten Sie jetzt prüfen

Die Reform beinhaltet steuerrelevante Punkte, die je nach individueller Situation zu Vor- oder Nachteilen führen können. Eine frühzeitige und individuelle Analyse Ihrer finanziellen Situation und langfristigen Planung lohnt sich, um die Auswirkungen einzuordnen und rechtzeitig Massnahmen zu planen.
 
Dabei spielen unter anderem folgende Kriterien eine Rolle:
 
  • Alter bzw. Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft
  • Höhe der Hypothekarverschuldung
  • Steuerliche Situation und Steuerfolgen
  • Vermögensstruktur und Liquiditätsbedarf
  • Lebensphase (insbesondere Pensionierung)
  • Investitions- und Renovationsbedürfnisse
  • Alternative Anlagelösungen
Tipp: Im Rahmen einer umfassenden Finanzplanung analysieren wir gemeinsam mit Ihnen, wie sich Amortisation, Investitionen, Vorsorge und Anlagelösungen langfristig auf Ihre finanzielle Situation auswirken.

 

Wichtiges zur Abschaffung

Gut zu wissen

Wer ist besonders betroffen?

Inwiefern Sie von der Reform betroffen sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Eine vertiefte Auseinandersetzung empfiehlt sich insbesondere:

  • für Eigentümerinnen und Eigentümer älterer oder sanierungsbedürftiger Liegenschaften.
  • bei geplanten Renovationen.
  • für Personen mit einer hohen Hypothekarverschuldung.
Wer könnte profitieren?
  • Ersterwerbende von Neubauten: In der Regel fallen ohnehin nur geringe Unterhaltskosten und damit geringe steuerliche Abzüge an. Mit der Reform entfällt die zusätzliche Steuerbelastung durch den Eigenmietwert, und während einer Übergangsfrist kann ein Teil der Hypothekarzinsen weiterhin steuerlich abgezogen werden.
  • Personen mit einer tiefen Hypothek, beispielsweise Pensionierte: Der Eigenmietwert fällt vor der Reform allenfalls stärker ins Gewicht als der Schuldzinsabzug – in diesem Fall wird die Steuerbelastung entsprechend kleiner.
Sind Investitionen vor 2029 sinnvoll?

Werterhaltende Renovationen können grundsätzlich nur noch bis Ende 2028 steuerlich geltend gemacht werden. Wer Investitionen plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob und wann sich eine Umsetzung aus steuerlichen Gründen anbietet. Grundsätzlich bleiben Investitionen auch nach der Abschaffung des Eigenmietwerts sinnvoll, um den Wert der Liegenschaft zu erhalten.
Energiesparende und umweltschonende Investitionen sind bei der direkten Bundessteuer nach 2028 ebenfalls nicht mehr abzugsfähig. Für die Kantonssteuern können künftig unterschiedliche Regelungen gelten. Die konkrete Ausgestaltung in den Kantonen Solothurn und Bern ist noch offen.
Auch Einlagen in den Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum sind nur noch bis Ende 2028 steuerlich abzugsfähig.

 Tipp: Informieren Sie sich über unsere Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise den RegioEco-Kredit. 

 

Soll ich meine Hypothek amortisieren?

Der Wegfall des Schuldzinsabzugs verändert die Ausgangslage. Ob eine Amortisation sinnvoll ist, hängt
jedoch von Ihrer gesamten finanziellen Situation ab. Ausserdem reduziert sie zwar die Zinsbelastung,
aber auch die Liquidität. Der Einsatz von Vorsorgekapital zur Amortisation ist unter Berücksichtigung der
individuellen Situation sorgfältig zu prüfen.

 Tipp: Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir, ob eine Amortisation oder eine alternative Anlage Ihres Vermögens sinnvoller ist. 

 

Ersterwerbende

Wer erstmals selbstgenutztes Wohneigentum erwirbt, kann nach 2028 während maximal zehn Jahren weiterhin einen Teil der Schuldzinsen steuerlich abziehen. Der maximal zulässige Abzug nimmt linear ab.

 Tipp: Wir begleiten Sie gerne bei der Finanzierung Ihres Wohneigentums.

 

Renditeliegenschaften von Privatpersonen

Personen, die vermietete Immobilien besitzen, können private Schuldzinsen im Rahmen des allgemeinen Abzugs auch nach 2028 bis zu einem bestimmten Umfang steuerlich abziehen. Massgebend ist dabei das Verhältnis zwischen vermieteten beziehungsweise verpachteten Liegenschaften und dem gesamten Vermögen.

Individuelle Beratung
Die Auswirkungen der Reform sind je nach persönlicher Situation unterschiedlich. Gemeinsam analysieren wir Ihre persönliche Situation und zeigen Ihnen auf, welche Schritte sinnvoll sind.
 
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater.
Rechenbeispiel

Auswirkung Amortisation auf Einkommen und Vermögen nach Abschaffung Eigenmietwert

Ausgangslage:
  • Einzelperson mit selbstbewohntem Eigenheim im Kanton Solothurn
  • Hypothek vor Amortisation: CHF 500 000
  • Hypothekarzins: 2 %
  • Einkommen: CHF 100 000
  • Konto- und Wertschriftenvermögen: CHF 600 000
  • Ertrag aus diesem Vermögen 3 %, davon 1 % steuerbar
  ohne Amortisation in CHF mit Amortisation in CHF
Nettoeinkommen
100 000 100 000
Steuerbarer Vermögensertrag 1 % 1 6 000 1 000
Abzug Vermögensverwaltungskosten –1 800 –300
Übrige abzugsfähige Auslagen −10 000 −10 000
Steuerbares Einkommen 94 200 90 700
Einkommenssteuern –21 000 –20 000
Steuerlich nicht abzugsfähige Hypothekarzinsen –10 000 0
Unterhaltskosten 2 −5 200 −5 200
Nicht steuerbarer Vermögensertrag (2 %) 12 000 2 000
Netto zur Verfügung für Lebensunterhalt 70 000 67 500
Finanzieller Nachteil der Amortisation pro Jahr   2 500

 

1 Nach der Amortisation beträgt das Vermögen noch CHF 100 000 und der steuerbare Ertrag CHF 1 000.
2 Geschätzter Betrag. Unterhalts-/Nebenkosten können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
 
Fazit: Im Beispiel lohnt sich eine Amortisation nicht. Auch wenn der Kunde keine Hypothekarzinsen mehr bezahlt, bleiben ihm CHF 2 500 weniger zum Leben. Das steuerbare Einkommen sinkt nicht gleich stark wie die Abnahme des Ertrages aus dem Vermögen.

 

Ihr Kontakt

Unser RegioService freut sich auf Ihren Anruf.

Daniela D'Emilio
Pascal Oetliker
Julia Bieli
Petra Decker
Sandro Romano
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