Änderungen Eigenmietwert
Abschaffung des Eigenmietwerts
Per 1. Januar 2029 wird der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum (Erst- und Zweitliegenschaften) abgeschafft. Damit ändern sich wichtige Rahmenbedingungen für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer. Überprüfen Sie geplante Renovationen, die Finanzierung und die Vermögensplanung daher frühzeitig.
Das ändert sich ab 2029
Der Eigenmietwert entfällt. Gleichzeitig können Schuldzinsen, Unterhaltskosten
und Renovationen bei selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt steuerlich abgezogen
werden. Das ändert sich im Detail:
| Selbstgenutztes Wohneigentum und Zweitliegenschaften | Renditeliegenschaft / Buy-to-let | |
| Eigenmietwert | entfällt | unverändert |
| Schuldzinsen | grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig1 | weiterhin teilweise abzugsfähig2 |
| Unterhalt / Renovationen | nicht mehr abzugsfähig | weiterhin abzugsfähig |
| Energetische Sanierungen | Kein Abzug mehr auf Bundesebene. Kantone können individuelle Abzugsmöglichkeiten festlegen. | Werterhaltende Investitionen weiterhin abzugsfähig. Kantone können individuelle Abzugsmöglichkeiten festlegen. |
| Neue kantonale Liegenschaftssteuer |
Kantone können bei Zweitliegenschaften eine neue Liegenschaftssteuer einführen. |
– |
Das sollten Sie jetzt prüfen
- Alter bzw. Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft
- Höhe der Hypothekarverschuldung
- Steuerliche Situation und Steuerfolgen
- Vermögensstruktur und Liquiditätsbedarf
- Lebensphase (insbesondere Pensionierung)
- Investitions- und Renovationsbedürfnisse
- Alternative Anlagelösungen
| Tipp: Im Rahmen einer umfassenden Finanzplanung analysieren wir gemeinsam mit Ihnen, wie sich Amortisation, Investitionen, Vorsorge und Anlagelösungen langfristig auf Ihre finanzielle Situation auswirken. |
Gut zu wissen
Inwiefern Sie von der Reform betroffen sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Eine vertiefte Auseinandersetzung empfiehlt sich insbesondere:
- für Eigentümerinnen und Eigentümer älterer oder sanierungsbedürftiger Liegenschaften.
- bei geplanten Renovationen.
- für Personen mit einer hohen Hypothekarverschuldung.
- Ersterwerbende von Neubauten: In der Regel fallen ohnehin nur geringe Unterhaltskosten und damit geringe steuerliche Abzüge an. Mit der Reform entfällt die zusätzliche Steuerbelastung durch den Eigenmietwert, und während einer Übergangsfrist kann ein Teil der Hypothekarzinsen weiterhin steuerlich abgezogen werden.
- Personen mit einer tiefen Hypothek, beispielsweise Pensionierte: Der Eigenmietwert fällt vor der Reform allenfalls stärker ins Gewicht als der Schuldzinsabzug – in diesem Fall wird die Steuerbelastung entsprechend kleiner.
Werterhaltende Renovationen können grundsätzlich nur noch bis Ende 2028 steuerlich geltend gemacht werden. Wer Investitionen plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob und wann sich eine Umsetzung aus steuerlichen Gründen anbietet. Grundsätzlich bleiben Investitionen auch nach der Abschaffung des Eigenmietwerts sinnvoll, um den Wert der Liegenschaft zu erhalten.
Energiesparende und umweltschonende Investitionen sind bei der direkten Bundessteuer nach 2028 ebenfalls nicht mehr abzugsfähig. Für die Kantonssteuern können künftig unterschiedliche Regelungen gelten. Die konkrete Ausgestaltung in den Kantonen Solothurn und Bern ist noch offen.
Auch Einlagen in den Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum sind nur noch bis Ende 2028 steuerlich abzugsfähig.
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Tipp: Informieren Sie sich über unsere Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise den RegioEco-Kredit.
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Der Wegfall des Schuldzinsabzugs verändert die Ausgangslage. Ob eine Amortisation sinnvoll ist, hängt
jedoch von Ihrer gesamten finanziellen Situation ab. Ausserdem reduziert sie zwar die Zinsbelastung,
aber auch die Liquidität. Der Einsatz von Vorsorgekapital zur Amortisation ist unter Berücksichtigung der
individuellen Situation sorgfältig zu prüfen.
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Tipp: Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir, ob eine Amortisation oder eine alternative Anlage Ihres Vermögens sinnvoller ist.
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Wer erstmals selbstgenutztes Wohneigentum erwirbt, kann nach 2028 während maximal zehn Jahren weiterhin einen Teil der Schuldzinsen steuerlich abziehen. Der maximal zulässige Abzug nimmt linear ab.
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Tipp: Wir begleiten Sie gerne bei der Finanzierung Ihres Wohneigentums.
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Personen, die vermietete Immobilien besitzen, können private Schuldzinsen im Rahmen des allgemeinen Abzugs auch nach 2028 bis zu einem bestimmten Umfang steuerlich abziehen. Massgebend ist dabei das Verhältnis zwischen vermieteten beziehungsweise verpachteten Liegenschaften und dem gesamten Vermögen.
Auswirkung Amortisation auf Einkommen und Vermögen nach Abschaffung Eigenmietwert
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Einzelperson mit selbstbewohntem Eigenheim im Kanton Solothurn
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Hypothek vor Amortisation: CHF 500 000
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Hypothekarzins: 2 %
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Einkommen: CHF 100 000
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Konto- und Wertschriftenvermögen: CHF 600 000
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Ertrag aus diesem Vermögen 3 %, davon 1 % steuerbar
| ohne Amortisation in CHF | mit Amortisation in CHF | |
| Nettoeinkommen |
100 000 | 100 000 |
| Steuerbarer Vermögensertrag 1 % 1 | 6 000 | 1 000 |
| Abzug Vermögensverwaltungskosten | –1 800 | –300 |
| Übrige abzugsfähige Auslagen | −10 000 | −10 000 |
| Steuerbares Einkommen | 94 200 | 90 700 |
| Einkommenssteuern | –21 000 | –20 000 |
| Steuerlich nicht abzugsfähige Hypothekarzinsen | –10 000 | 0 |
| Unterhaltskosten 2 | −5 200 | −5 200 |
| Nicht steuerbarer Vermögensertrag (2 %) | 12 000 | 2 000 |
| Netto zur Verfügung für Lebensunterhalt | 70 000 | 67 500 |
| Finanzieller Nachteil der Amortisation pro Jahr | 2 500 |
| Fazit: Im Beispiel lohnt sich eine Amortisation nicht. Auch wenn der Kunde keine Hypothekarzinsen mehr bezahlt, bleiben ihm CHF 2 500 weniger zum Leben. Das steuerbare Einkommen sinkt nicht gleich stark wie die Abnahme des Ertrages aus dem Vermögen. |
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